Umgangsrecht bei Vaterschaftsanerkennung gegen Geldzahlung
Der Beschluss des Kammergerichts befasst sich mit dem Umgangsausschluss eines vietnamesischen Vaters mit seiner Tochter, der die rechtliche Vaterschaft für das Kind gegen eine Geldzahlung an die Mutter anerkannt hatte. Die Mutter ist deutsche Staatsangehörige, langjährig drogenabhängig, und ihre Kinder, darunter die Tochter, leben inzwischen fremduntergebracht in Einrichtungen, da die Mutter und ihr Lebensgefährte, Herr S., mit der Betreuung überfordert waren. Die Mutter gab an, die Vaterschaft des Kindes aus finanziellen Gründen an den vietnamesischen Vater „verkauft“ zu haben; dieser habe nie eine soziale Vaterrolle übernommen und sei für das Kind ein Fremder geblieben. Die regelmäßigen Kontakte des Vaters zur Tochter beschränkten sich auf sporadische Besuche mit Geschenken, meist um gegenüber der Ausländerbehörde seine Rolle als Vater zu dokumentieren und damit seinen Aufenthalt in Deutschland zu sichern.

Das Kammergericht bestätigt zunächst, dass nach § 1684 Abs. 1 BGB grundsätzlich jedem rechtlichen Vater ein Umgangsrecht zusteht, unabhängig davon, ob er auch leiblicher oder sozialer Vater ist. Ein Ausschluss des Umgangs ist jedoch gemäß § 1684 Abs. 4 BGB zulässig, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und mildere Mittel – wie z.B. ein begleiteter Umgang – nicht ausreichen, um die Gefährdung abzuwenden. Im vorliegenden Fall wurde durch Sachverständigengutachten, Jugendamt und Verfahrensbeiständin übereinstimmend festgestellt, dass die Tochter erheblich belastet sei: Sie leide unter einem partiellen Fetalen Alkoholsyndrom, depressiven Symptomen, Bindungsabbrüchen und zeigt große emotionale Bedürftigkeit. Sie hat keine Erinnerung an den rechtlichen Vater, betrachtet Herrn S. als ihren Vater und ist durch die vielen familiären Umbrüche und die Fremdunterbringung besonders verletzlich. Ein Kontakt mit dem rechtlichen Vater – sei es begleitet oder unbegleitet – würde nach Einschätzung aller Fachleute mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer weiteren Kindeswohlgefährdung führen, da die Tochter mit einem ihr fremden Mann konfrontiert würde und dies ihre ohnehin fragile emotionale Situation weiter destabilisieren könnte.

Das Gericht hebt hervor, dass der rechtliche Vater weder eine leibliche noch eine soziale Beziehung zur Tochter aufgebaut habe und sein Umgangsbegehren vor allem aufenthaltsrechtlich motiviert erscheine. Die Kontakte dienen primär dem Nachweis gegenüber der Ausländerbehörde, nicht dem Aufbau einer echten Vater-Kind-Beziehung. Auch ein begleiteter Umgang wurde verworfen, da der Vater weder die psychosozialen Bedürfnisse des Kindes versteht noch verlässlich an Maßnahmen zur Förderung des Kontakts teilnimmt. Die Interessenabwägung fällt daher eindeutig zugunsten des Kindes aus: Der Schutz der Tochter vor weiteren Belastungen und Gefährdungen überwiegt das Umgangsinteresse des Vaters bei weitem.
KG, Az.: 17 UF 135/23, Beschluss vom 12.12.2024, eingestellt am 14.05.2025