Teileigentumsübertragung durch Miterben in der Erbengemeinschaft
Ein Miterbe, der für die Mitglieder einer Erbengemeinschaft und sich selbst die Auflassung eines, sich in der Erbmasse befindlichen, Grundstücks im Grundbuchverfahren erklärt, muss durch öffentliche Urkunden nachweisen, dass sein Handeln eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Notverwaltung darstellt. Erfolgt dies nicht, kann eine Auflassung nur durch die Miterben selbst erklärt werden.
Quelle: OLG München, Beschluss vom 03.08.2018 – 34 Wx 196/18. In: ErbR 2018, S. 646- 651, eingestellt am 30.11.2018
weiterlesen
eingestellt am, 01.12.2018